Sie hatten einen Unfall und wollen wissen wie es nun weiter geht? Im folgenden Text erfahren Sie alles über Ihre Rechte und Ansprüche nach einem Unfall!
1. Ihnen, als Geschädigten steht es grundsätzlich frei einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Wenn nur ein kleiner, sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe unter 750,– bis 800,– Euro) reicht als Schadensnachweis meist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt aus.
2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen als Geschädigter die ihnen zustehende Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggfs. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Fotos kann einem potentiellen Kaufinteressanten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderungen bis zu mehreren hundert Euro.
5. Es steht Ihnen als Geschädigter frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihnen vorgelegen Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung ohne Mehrwertsteuer).
6. Sie haben das Recht Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Wertstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Ist Ihr Fahrzeugt unfallbedingt nicht mehr fahrbereit, Sie sind aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie es sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich an einen örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeugt steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie anstatt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stehts in Ihren Händen, auch wenn Ihnen, insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch ein sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, können Sie als Geschädigter einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
10. Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Sachenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.